Erz-Herzog-Johann-Jodler

Melodie: nach Monika Kaelin, Schweiz

 

https://www.youtube.com/watch?v=4GSOw7YhvDc

 Ja wo i geh und steh duad mia mei Herz so weh,werd mia ja doch mei ganze Heimat hi.Aussam jeden Woid schaud so koid da dod

Erst hoida baam und nachad di.

 

Aus da Leitung für kimmt bloss no braune Brüah

um dei Wassa stehst am Tankwagn o,

Hastas deia zoid dann denkst zruck

an dein Woid den koa Fluacha

mehr zruckbringsa ko.

 

Wennd Lawina kimmt

mit Dreck und Stoana gmischt

und ois mitreisst  runter ins Toi

dann merkst erst wia  guad des war da  mim Woid 

den jetzt koa fluacha mehr zruckbringa ko.

Zusammenarbeit Sommer 1983: Text von Pia Mayer-Amery; Textumbau & Gesungen von Elisabeth Heberger

     

world music therapy

https://www.wfmt.info//newsite/wp-content/uploads/2014/05/Introduction-to-Ethical-Practice_1.pdf

Der Ethik-Kodex basiert auf den Kasseler Thesen vom 4. Juli 1998. Die Mitglieder der

an der BAG Musiktherapie beteiligten musiktherapeutischen Vereinigungen üben

ihre Bundesarbeitsgemeinschaft Musiktherapie (BAG Musiktherapie) Tätigkeit in

sozialer und rechtsstaatlicher Verantwortung aus. Sie sind zu einem verantwortungsvollen

Umgang mit der eigenen Person, mit der therapeutischen Aufgabe sowie mit jenen Menschen,

mit denen sie durch musiktherapeutische Behandlung in eine besondere Beziehung eintreten, gefordert.

                                    Der Ethik-Kodex dient

• dem Schutz der Patienten/Klienten vor unethischer Anwendung der Musiktherapie

• der Handlungsorientierung der Mitglieder

• dem Schutz der eigenen Berufsrolle und

• ist Grundlage für alle in den einzelnen Verbänden beschlossenen bzw. zu

beschließenden Berufsordnungen.

                        §1 Gültigkeit des Ethik-Kodex

Die folgenden ethischen Richtlinien gelten für die Mitglieder der in der BAG

Musiktherapie vertretenen Verbände. Die Mitgliedsverbände müssen ihre eigenen

Berufsordnungen haben, die mit dem Ethik-Kodex der BAG Musiktherapie

vereinbar sind. Der Ethik-Kodex regelt grundsätzliche Fragen im Rahmen der

Tätigkeit der Musiktherapeuten und der Verbände untereinander.

                             §2 Allgemeine Berufspflichten

Die Mitglieder der an der BAG Musiktherapie beteiligten Verbände verpflichten

sich, die Tätigkeit stets im Rahmen professioneller Standards auszuüben.

Qualitätsstandards für Musiktherapie sind in der BAG Musiktherapie zu formulieren

und fortzuschreiben.

                             §3 Berufsbezeichnung

Die Verbände der BAG Musiktherapie tragen Sorge dafür, dass ihre Mitglieder die

Berufsbezeichnung Musiktherapeut/Musiktherapeutin nicht missbräuchlich

verwenden. Die BAG Musiktherapie strebt an, den Beruf im Kontext mit anderen

Künstlerischen Therapeuten gesetzlich regeln zu lassen.

                                 §4 Umgang mit Patienten/Klienten

Musiktherapeuten haben die Verpflichtung, mit dem Vertrauens- und

Abhängigkeitsverhältnis in der therapeutischen Beziehung sorgsam umzugehen.

Eine Verletzung dieses Verhältnisses liegt dann vor, wenn Musiktherapeuten ihre

Aufgabe und Verantwortung gegenüber Patienten vernachlässigen, um ihre

persönlichen, z.B. emotionalen, sexuellen, sozialen oder unangemessenen

wirtschaftlichen Interessen zu befriedigen. Musiktherapeuten verpflichten sich, jede

Art von Machtmissbrauch zu unterlassen.

Musiktherapeuten arbeiten auf der Grundlage einer Vereinbarung, die im

Wesentlichen folgende Übereinkünfte enthält:

• Art der musiktherapeutischen Methode und Setting

• Umfang und mutmaßliche Dauer der Behandlung

• finanzielle Bedingungen der Behandlung

• ·Schweigepflicht

                                     §5 Verantwortung gegenüber Studierenden/Praktikanten und Supervisanden

Selbsterfahrung im Rahmen der musiktherapeutischen Ausbildung,

Praktikumsanleitung und Supervision sind von Therapie zu trennen.

                                      §6 Schweigepflicht und Datenschutz

Die Musiktherapeuten haben über alle persönlichen Daten der Klienten

Verschwiegenheit zu wahren. Die Aufnahme von Ton- und Bildmaterial und deren

Verwendung zu Ausbildungs- und Publikationszwecken bedürfen der

Genehmigung des Patienten.

© Februar  2025