Erz-Herzog-Johann-Jodler
Melodie: nach Monika Kaelin, Schweiz
https://www.youtube.com/watch?v=4GSOw7YhvDc
Ja wo i geh und steh duad mia mei Herz so weh,werd mia ja doch mei ganze Heimat hi.Aussam jeden Woid schaud so koid da dod
Erst hoida baam und nachad di.
Aus da Leitung für kimmt bloss no braune Brüah
um dei Wassa stehst am Tankwagn o,
Hastas deia zoid dann denkst zruck
an dein Woid den koa Fluacha
mehr zruckbringsa ko.
Wennd Lawina kimmt
mit Dreck und Stoana gmischt
und ois mitreisst runter ins Toi
dann merkst erst wia guad des war da mim Woid
den jetzt koa fluacha mehr zruckbringa ko.
Zusammenarbeit Sommer 1983: Text von Pia Mayer-Amery; Textumbau & Gesungen von Elisabeth Heberger
world music therapy
https://www.wfmt.info//newsite/wp-content/uploads/2014/05/Introduction-to-Ethical-Practice_1.pdf
Der Ethik-Kodex basiert auf den Kasseler Thesen vom 4. Juli 1998. Die Mitglieder der
an der BAG Musiktherapie beteiligten musiktherapeutischen Vereinigungen üben
ihre Bundesarbeitsgemeinschaft Musiktherapie (BAG Musiktherapie) Tätigkeit in
sozialer und rechtsstaatlicher Verantwortung aus. Sie sind zu einem verantwortungsvollen
Umgang mit der eigenen Person, mit der therapeutischen Aufgabe sowie mit jenen Menschen,
mit denen sie durch musiktherapeutische Behandlung in eine besondere Beziehung eintreten, gefordert.
Der Ethik-Kodex dient
• dem Schutz der Patienten/Klienten vor unethischer Anwendung der Musiktherapie
• der Handlungsorientierung der Mitglieder
• dem Schutz der eigenen Berufsrolle und
• ist Grundlage für alle in den einzelnen Verbänden beschlossenen bzw. zu
beschließenden Berufsordnungen.
§1 Gültigkeit des Ethik-Kodex
Die folgenden ethischen Richtlinien gelten für die Mitglieder der in der BAG
Musiktherapie vertretenen Verbände. Die Mitgliedsverbände müssen ihre eigenen
Berufsordnungen haben, die mit dem Ethik-Kodex der BAG Musiktherapie
vereinbar sind. Der Ethik-Kodex regelt grundsätzliche Fragen im Rahmen der
Tätigkeit der Musiktherapeuten und der Verbände untereinander.
§2 Allgemeine Berufspflichten
Die Mitglieder der an der BAG Musiktherapie beteiligten Verbände verpflichten
sich, die Tätigkeit stets im Rahmen professioneller Standards auszuüben.
Qualitätsstandards für Musiktherapie sind in der BAG Musiktherapie zu formulieren
und fortzuschreiben.
§3 Berufsbezeichnung
Die Verbände der BAG Musiktherapie tragen Sorge dafür, dass ihre Mitglieder die
Berufsbezeichnung Musiktherapeut/Musiktherapeutin nicht missbräuchlich
verwenden. Die BAG Musiktherapie strebt an, den Beruf im Kontext mit anderen
Künstlerischen Therapeuten gesetzlich regeln zu lassen.
§4 Umgang mit Patienten/Klienten
Musiktherapeuten haben die Verpflichtung, mit dem Vertrauens- und
Abhängigkeitsverhältnis in der therapeutischen Beziehung sorgsam umzugehen.
Eine Verletzung dieses Verhältnisses liegt dann vor, wenn Musiktherapeuten ihre
Aufgabe und Verantwortung gegenüber Patienten vernachlässigen, um ihre
persönlichen, z.B. emotionalen, sexuellen, sozialen oder unangemessenen
wirtschaftlichen Interessen zu befriedigen. Musiktherapeuten verpflichten sich, jede
Art von Machtmissbrauch zu unterlassen.
Musiktherapeuten arbeiten auf der Grundlage einer Vereinbarung, die im
Wesentlichen folgende Übereinkünfte enthält:
• Art der musiktherapeutischen Methode und Setting
• Umfang und mutmaßliche Dauer der Behandlung
• finanzielle Bedingungen der Behandlung
• ·Schweigepflicht
§5 Verantwortung gegenüber Studierenden/Praktikanten und Supervisanden
Selbsterfahrung im Rahmen der musiktherapeutischen Ausbildung,
Praktikumsanleitung und Supervision sind von Therapie zu trennen.
§6 Schweigepflicht und Datenschutz
Die Musiktherapeuten haben über alle persönlichen Daten der Klienten
Verschwiegenheit zu wahren. Die Aufnahme von Ton- und Bildmaterial und deren
Verwendung zu Ausbildungs- und Publikationszwecken bedürfen der
Genehmigung des Patienten.
© Februar 2025